Glossar

Das ABC der Wirkungsorientierung

Bundesfinanzgesetz (BFG)

Das Bundesfinanzgesetz legt den Bundeshaushalt für ein bestimmtes Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Bundesfinanzrahmengesetzes fest. Es besteht gemäß § 23 BHG (Bundeshaushaltsgesetz) aus dem Bundesvoranschlag (zusammengesetzt aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag und den Angaben zur Wirkungsorientierung), dem Personalplan, Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln sowie weiteren für die Haushaltsführung wesentlichen Grundlagen und relevanten Anlagen.

Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG)

Das Bundesfinanzrahmengesetz wird jährlich verabschiedet und legt für die jeweils folgenden vier Jahre verbindliche Auszahlungsobergrenzen für die Rubriken und Untergliederungen fest (rollierend); zudem enthält es die Grundzüge des Personalplans. Die Auszahlungsobergrenzen der Rubriken sind für alle vier Jahre verbindlich, die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederungen (im Regelfall) nur für das jeweils folgende Finanzjahr.

Bundeshaushaltsgesetz (BHG)

Mit Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 am 1. Jänner 2013, wurde das Haushaltsrecht des Bundes umfassend reformiert. Das Haushaltsrecht des Bundes regelt die Haushaltsführung des Bundes; dies umfasst unter anderem Ziele und Organisation der Haushaltsführung, die Struktur des Bundeshaushalts, die Haushaltsplanung, die Budgeterstellung, den Budgetvollzug, die Bundesvermögens- und Schuldengebarung, die (Innen-) Kontrolle sowie den Rechnungsabschluss.

Gleichstellung, tatsächliche, von Frauen und Männern

Gleichstellung bedeutet:

  • die Herstellung von geschlechtergerechten Verhältnissen innerhalb definierter Systeme (Finanzmarkt, Umwelt, Bildung et cetera), oder
  • die Förderung abgrenzbarer Personengruppen (Mädchen, Jungen, Frauen, Männer) ausgehend von einer bestehenden Diskriminierung,
  • die Herstellung von Rahmenbedingungen, welche Anerkennung, Respekt und Würde für Personen und Personengruppen garantieren.

In Österreich ist das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern verfassungsrechtlich verankert. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann und haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben. Das B-VG bestimmt, dass bei der Haushaltsführung des Bundes die Grundsätze der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu beachten sind.

Die Bundesministerien haben für jede Untergliederung zumindest ein Wirkungsziel zu definieren, das dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dient.

Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in unterschiedlichen Politikfeldern kann jedoch als herausfordernde horizontale Materie nur unzureichend durch Bestrebungen eines einzelnen Ressorts verfolgt und erreicht werden. Die Koordinierung der Gleichstellung im Rahmen der Wirkungsorientierung, bündelt für dieses anspruchsvolle Ziel das Engagement und das Know-how der obersten Organe und Ressorts.

Die Koordinierung ist eine komplexe Aufgabe, die einerseits darauf abzielt, die Qualität der Wirkangaben im Bereich Gleichstellung – insbesondere im Hinblick auf deren horizontale Ausrichtung – zu erhöhen und andererseits versucht, die Gesamtstrategie Gleichstellung an übergeordneten europäischen und internationalen Indikatoren (zum Beispiel OECD, EIGE, EU etc cetera) auszurichten.

Globalbudget

Jede Untergliederung ist gemäß § 24 BHG 2013 vollständig und nach sachlichen Kriterien grundsätzlich in mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. In Ausnahmefällen kann eine Untergliederung in ein Globalbudget aufgeteilt werden, wenn eine Aufteilung nach sachlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist oder eine tiefere Gliederung zu keiner Erhöhung der Transparenz führt. Mit Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetz 2013, wurden die bis dahin bestehenden über 1000 Voranschlagsansätze durch rund 70 Globalbudgets ersetzt.

Auf Ebene der Globalbudgets sind Leistungen, Vorhaben, Aktivitäten und Projekte (kurz: Maßnahmen) zu definieren, mit denen die Wirkungsziele der Untergliederungsebene auf Ebene der Globalbudgets erreicht werden sollen. Da auch hier eine Priorisierung erfolgen soll, ist die Zahl der Maßnahmen je Globalbudget auf fünf begrenzt. In zumindest einem Globalbudget der Untergliederung ist eine Gleichstellungmaßnahme anzuführen.

Der Erfolg einer Maßnahme soll mithilfe zumindest einer Kennzahl beziehungsweise eines Meilensteins mess- beziehungsweise beurteilbar gemacht werden. Die Maßnahmen haben einen eher kurzfristigen Zeithorizont und sollen dem Parlament, der Öffentlichkeit und den Ressortmitarbeiterinnen und -mitarbeitern einen Überblick über die Prioritäten des Ressorts im jeweiligen Budgetjahr geben. Um die Verknüpfung zwischen Wirkungszielen und Maßnahmen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Wirkungsziele auch tatsächlich umgesetzt werden, muss jedes Wirkungsziel der Untergliederung in einem Globalbudget mit einer Maßnahme verknüpft sein.

Haushaltsführung

Die Haushaltsführung umfasst gemäß § 3 BHG 2013 die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung, das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts, das Controlling, die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung. Sie hat gemäß § 2 BHG 2013 der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hierfür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen.

Haushaltsleitende Organe

Haushaltsleitende Organe zählen gem. § 6 BHG 2013 zu den anordnenden Organen der Haushaltsführung. Es sind dies der:die Bundespräsident:in, der:die Präsident:in des Nationalrates, der:die Präsident:in des Bundesrates, der:die Präsident:in des Verfassungsgerichtshofes, der:die Präsident:in des Verwaltungsgerichtshofes, der:die Vorsitzende der Volksanwaltschaft, der:die Präsident:in des Rechnungshofes, der:die Bundeskanzler:in und die übrigen Bundesminister:innen, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.

Zu den Aufgaben der haushaltsleitenden Organe zählen unter anderem die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurfes, des Strategieberichtes, des Bundesvoranschlagsentwurfes, des Budgetberichtes, die Festlegung der Haushaltsorganisation, die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur), die Zuteilung der Personalkapazitäten an die haushaltsführenden Stellen, die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen sowie die Mitwirkung am Controlling.

Interne Evaluierung (WFA)

Die Evaluierung ist dabei ein rückschauendes Verfahren, das auf die Wirkungskontrolle abzielt. Untersucht wird, ob ein ausgeführtes Regelungs- oder sonstiges Vorhaben die erwarteten Wirkungen sowie ob es wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge gehabt haben.

Kennzahl

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Wirkungsziele einer Untergliederung werden ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt. Je Wirkungsziel einer Untergliederung sind maximal fünf Kennzahlen anzugeben.

Leitbild

Das Leitbild bildet im Bundesvoranschlag auf Untergliederungsebene den Ausgangspunkt für die Angaben zur Wirkungsorientierung. Es ist von langfristiger Natur und beschreibt in zwei bis drei Sätzen die Kernbereiche der Untergliederung. Es gibt in einfachen Worten Auskunft, welchen Wert die Untergliederung für die Gesellschaft erbringt.

Maßnahme

Maßnahmen auf Globalbudgetebene zeigen die verwaltungsinternen Handlungsschwerpunkte, die hoch aggregiert zur Erreichung der Wirkungsziele gesetzt werden. Sie bilden das zentrale jährliche Steuerungselement der Ressorts. Es gilt eine Beschränkung auf fünf Maßnahmen je Globalbudget. Auch hier sollte sich jedenfalls eine Maßnahme auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männer beziehen.

Bei jeder Maßnahme ist zumindest eine Kennzahl oder ein Meilenstein zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades anzugeben. Das Spektrum an Möglichkeiten zu Beurteilung von Maßnahmen ist breit gestreut. Während die Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig. Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes. Dabei ist sowohl das zu erreichende Ergebnis als auch der angestrebte Zeitpunkt bereits vorab eindeutig festzulegen. Das Maßnahmen-Monitoring ermöglicht eine regelmäßige Überprüfung des Erfolges der für die Erreichung der Wirkungsziele gewählten Maßnahmen.

Maßnahme (WFA)

Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein. Maßnahmen können unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Ziels zu einem Regelungskomplex zusammengefasst und gesondert betrachtet werden.

Meilenstein

Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes. Dabei ist sowohl das zu erreichende Ergebnis als auch der angestrebte Zeitpunkt bereits vorab eindeutig festzulegen. Während die Wirkungsziele einer Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auf Globalbudgetebene auch Meilensteine zulässig.

Qualitätssicherung Bundesvoranschlag

Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle des Bundes führt eine Qualitätssicherung der Wirkungsziele und Maßnahmen im Bundesvoranschlags-Entwurf gemäß § 4 Wirkungscontrollingverordnung durch. Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle prüft die Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung-Verordnung (BGBl. II 244/2011), insbesondere die Qualitätskriterien Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.

Einen besonderen Prüfungsschwerpunkt bildet die Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Formulierung der Ziele und Maßnahmen sowie bei der Auswahl der Kennzahlen und Meilensteine.

Die Empfehlungen der Wirkungscontrollingstelle des Bundes werden im Rahmen von vier Prüfclustern ausgesprochen:

  • Prüfcluster 1 – Vertikale Konsistenz
  • Prüfcluster 2 – Kennzahlenarchitektur
  • Prüfcluster 3 – Steuerungsrelevanz
  • Prüfcluster 4 – Formale Vorgaben

Die Wirkungscontrollingverordnung (§ 4 Abs. 6) sieht bei einer gänzlichen und teilweisen Nichtberücksichtigung der Empfehlungen aus der Qualitätssicherung eine schriftliche Begründung des haushaltsleitenden Organs gegenüber der Wirkungscontrollingstelle des Bundes vor („Comply-or-Explain“).

Der Qualitätssicherungsauftrag der Wirkungscontrollingstelle umfasst ausschließlich die Wirkungsziele und Maßnahmen im Bundesvoranschlags-Entwurf. Bei den Zielen und Maßnahmen in den Teilheften und Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen haben die Ressorts darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien eingehalten sind.

Qualitätssichernde Maßnahmen der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle fördern die einheitliche Qualität der Wirkangaben. Hierdurch soll sichergestellt sein, dass sich der Nationalrat nicht mit methodischen Fragestellungen aufhält, sondern die Ziele inhaltlich diskutieren kann.

Regelungsvorhaben (WFA)

Werden in einem Regelungsvorhaben mehrere, voneinander abgegrenzte Ziele gesetzt und diese durch unterschiedliche Maßnahmen verfolgt, so können diese unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Ziels zusammengefasst und gesondert abgeschätzt werden.

Rubrik

Das Bundesfinanzrahmengesetz ist nach sachlichen Kriterien in fünf Rubriken unterteilt:

  1. Recht und Sicherheit
  2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
  3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur
  4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt
  5. Kassa und Zinsen

Für diese Rubriken werden im Bundesfinanzrahmen verbindliche Auszahlungsobergrenzen für die Budgeterstellung und den Budgetvollzug für die nächsten vier Jahre festgelegt.

Die Rubriken werden in einem weiteren Schritt in Untergliederungen, diese in Globalbudgets und diese wiederum in Detailbudgets erster und zweiter Ebene unterteilt.

Strategiebericht

Die Gesamtausrichtung der Ressorts wird unabhängig vom gewählten Planungshorizont jährlich für vier Jahre in einem vom BMF publizierten Strategiebericht dokumentiert. Dieser Strategiebericht erläutert die Schwerpunkte des Bundesfinanzrahmens, das heißt die prioritären Vorhaben der Ressorts, die in den nächsten Jahren innerhalb der Obergrenzen bedeckt werden. Die Darstellung im Strategiebericht legt ihren Fokus auf den gesamtbudgetären Rahmen und erfolgt somit in einer geringeren Detailtiefe als im jährlichen Bundesvoranschlag.

Der Strategiebericht enthält je Untergliederung folgende Angaben: Herausforderungen, Wirkungsziele inklusive Gleichstellungsziele, wichtigste Maßnahmen und Reformen, Auszahlungsschwerpunkte sowie allenfalls Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der Obergrenzen. Die Angaben je Untergliederung werden grundsätzlich von den Ressorts beziehungsweise obersten Organen erstellt. Dabei ist auf eine inhaltliche Konsistenz der Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht mit den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlags-Entwurf hinzuwirken. In einem weiteren Schritt übermitteln die Ressorts die Angaben je Untergliederung an das Bundesministerium für Finanzen, welches, die Grundzüge des Personalplans ausgenommen, für die Gesamtkoordination des Strategieberichts verantwortlich ist.

Der Strategiebericht steht gemeinsam mit dem Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz im Zentrum der Budgetdebatte im Frühjahr im Nationalrat („Makrodebatte“). Die Bundesregierung legt den Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz, den Strategiebericht sowie eine langfristige Budgetprognose dem zuständigen Ausschuss im Nationalrat bis spätestens 30. April vor. Dies bedeutet, dass unter Berücksichtigung einer gewissen Vorlaufzeit (Erstellung der Unterlagen, Beschluss des Ministerrates) der Entwurf für den Strategiebericht ressortintern in etwa bis 28./29. Februar zu finalisieren ist.

Untergliederung

Die fünf Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes sind in weitere 32 Untergliederungen unterteilt, welche sachlich zusammengehörige Budgetbereiche darstellen. Untergliederungen sind einzelnen Bundesressorts und obersten Organen exklusiv zugewiesen, wobei einzelne Ressorts für mehrere Untergliederungen verantwortlich sind.

Der Strategiebericht enthält je Untergliederung folgende Angaben: Herausforderungen, Wirkungsziele inklusive Gleichstellungsziele, wichtigste Maßnahmen und Reformen, Auszahlungsschwerpunkte sowie allenfalls Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der Obergrenzen. Die Angaben je Untergliederung werden grundsätzlich von den Ressorts beziehungsweise obersten Organen erstellt. Dabei ist auf eine inhaltliche Konsistenz der Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht mit den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlags-Entwurf hinzuwirken.

Die Wirkungsziele spiegeln die kurz- und mittelfristigen Prioritäten und Kernaufgaben des Ressorts auf einer hoch aggregierten Ebene wieder. Sie sollen gezielt zur Priorisierung der Ressortagenden herangezogen werden und daher nicht das gesamte Aufgabenspektrum des Ressorts widerspiegeln. Um dieser notwendigen Priorisierung Vorschub zu leisten, eine ziel-orientierte Steuerung zu gewährleisten und den administrativen Aufwand auf ein vertretbares Minimum zu reduzieren, wurde die Zahl der Wirkungsziele auf fünf beschränkt, wobei ein Gleichstellungsziel enthalten sein muss. Die Kennzahlen wiederum müssen auf die erreichte Wirkung (und nicht auf die zur Zielerreichung eingesetzten Mittel) abzielen. Pro Wirkungsziel ist zumindest eine Kennzahl anzugeben, wobei die Maximalzahl von fünf Kennzahlen im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung von Wirkungszielen (und dem Ausschluss exogener Faktoren) durchaus ausgenutzt werden sollte.

Vorhaben (WFA)

Von der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung und internen Evaluierung umfasst sind nur Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013.

Vorhabenbündel (WFA)

Voraussetzung bei sonstigen Vorhaben (§ 58 Abs. 2 BHG 2013) oder bei sonstigen Maßnahmen (§ 16 Abs. 2 BHG 2013, beispielsweise Förderungen gemäß ARR 2014) ist eine bilaterale Vereinbarung mit dem BMF.

Wesentlichkeitskriterium (WFA)

Die Wesentlichkeit kann durch qualitative oder quantitative Kriterien in den einzelnen Wirkungsdimensionen festgelegt werden.

Wirkungscontrolling, internes

Um eine möglichst effiziente, zwischen Organisationseinheiten abgestimmte Vorgehensweise zu schaffen, ist das ressortinterne Wirkungscontrolling gefordert, wirkungsorientierte Steuerungsprozesse organisationsintern zu etablieren und weiterzuentwickeln. Das ressortinterne Wirkungscontrolling stellt sicher, dass die erforderlichen Informationen für die Budgetunterlagen und die Berichte an die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle zur richtigen Zeit vorliegen. Die ressortinternen Steuerungsprozesse von der Ressortleitung über die Führungskräfte auf den unterschiedlichen Verwaltungsebenen bis hin zu den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind somit durch das ressortinterne Wirkungscontrolling näher zu detaillieren. Darüber hinaus soll das interne Wirkungscontrolling sicherstellen, dass der Steuerungsprozess einen tatsächlichen Nutzen für die Steuerung des Ressorts erbringt.

Zu den Aufgaben des ressortinternen Wirkungscontrolling zählen (Empfehlung):

  • Erstellung von Standards für die zielorientierten Steuerungsprozesse in der Organisation sowie Überprüfung der Einhaltung der Standards (etwa ressortinterne Qualitätssicherung der Ziele und Indikatoren, Evaluierung der Durchführung des Mitarbeiter:innengesprächs et cetera)
  • Koordination der Planungsprozesse: Prozessbegleitung, Moderation und Dokumentation der Strategieerarbeitung, der Erarbeitung der Wirkungsziele und Maßnahmen im Bundesvoranschlags-Entwurf, der Erstellung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (RZL-Pläne)
  • Koordination und zeitliche Festlegung der horizontalen und vertikalen Abstimmungsprozesse zwischen verschiedenen Organisationseinheiten und Hierarchieebenen (zum Beispiel von Prioritäten verschiedener Sektionen; Festlegung des Zeitpunktes der Mitarbeiter:innengespräche auf den verschiedenen Hierarchieebenen)
  • Informationsweitergabe von Wirkungszielen und Maßnahmen nach innen, an alle Mitarbeiter:innen (zum Beispiel per Veranstaltungen, Intranet, Zeitschriften et cetera) und nach außen (an die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle)
  • Steuerung der ressortinternen und ressortexternen Berichtspflichten (zum Beispiel ressortinterne Erreichung von Zielen in den Sektionen, Sammlung und Konsolidierung der Information nach außen)
Wirkungscontrolling, ressortübergreifendes

Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling erfolgt durch den Vizekanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle des Bundes). Er hat im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings bei den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf sowie bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben eine Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 BHG 2013 genannten Kriterien durchzuführen.

Die Berichte über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich bis spätestens 31. Mai (Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierung) und bis spätestens 31. Oktober (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln.

Wirkungscontrollingstelle des Bundes, ressortübergreifende

Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle des Bundes (Abteilung III/C/10 – Wirkungscontrollingstelle des Bundes) begleitet die Ministerien und Dienststellen bei der Implementierung der Wirkungsorientierung methodisch-prozesshaft.

Die Wirkungscontrollingstelle:

  • unterstützt und berät die Ressorts bei der Einführung von leistungs- und wirkungsorientierten Steuerungsprozessen und -instrumenten. Dazu bietet sie Beratungsgespräche, Handlungsanleitungen und Schulungen an.
  • fördert durch qualitätssichernde Maßnahmen die einheitliche Qualität von Zielen und Indikatoren. Der Nationalrat kann somit das Ambitionsniveau und die Sinnhaftigkeit der Ziele diskutieren.
  • fordert von den Ressorts Berichte zur Zielerreichung ein und berichtet dem Nationalrat die Ergebnisse in standardisierter Form. Durch die verstärkte Transparenz der Zielerreichung wird die Verantwortung für erzielte Ergebnisse in Politik und Verwaltung weiter gestärkt.
  • koordiniert gemäß Bundesministeriengesetz die nationalen Gleichstellungsziele.
Wirkungsdimension (WFA)

In § 17 Abs. 1 BHG 2013 ist festgelegt, dass jedenfalls folgende Auswirkungen im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zu berücksichtigen sind

  • finanzielle Auswirkungen,
  • umweltpolitische Auswirkungen,
  • konsumentenschutzpolitische Auswirkungen,
  • gesamtwirtschaftliche Auswirkungen,
  • Auswirkungen auf Unternehmen,
  • Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger:innen und für Unternehmen,
  • Auswirkungen in sozialer Hinsicht,
  • Auswirkungen auf Kinder und Jugend und
  • Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern.

Auswirkungen stellen eine erwartete oder unerwartete Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes als Folge staatlichen Handelns dar.

Wirkungsevaluation

Die Wirkungsevaluation durch die jeweils verantwortlichen Bundesministerien und Obersten Organe, setzt auf den im Zuge des Wirkungsmonitoring generierten Daten auf, geht allerdings noch einen Schritt weiter in die Tiefe. Im Zuge der Wirkungsevaluation findet eine Bewertung statt, welcher Nutzen durch die veranlasste Regelung oder durchgeführte Maßnahmen erzielt wurde, und in welchem Ausmaß die tatsächlich eingetretenen intendierten und nicht intendierten Wirkungen auf die im Rahmen des Vorhabens gesetzten Maßnahmen zurückzuführen sind. Erst auf der Basis einer solchen Analyse kann festgestellt werden, ob die staatlich erlassenen Regeln oder durchgeführten Maßnahmen einen Beitrag zur Realisierung einer nachhaltigen Politik leisten konnten.

Wirkungsmonitoring

Für die Messung und Bewertung von Wirkungen kommen in der Regel zwei Instrumente zum Einsatz. (1) Dem Monitoring obliegt die Aufgabe, möglichst alle relevanten, im Zeitverlauf auftretenden Wirkungen kontinuierlich zu erfassen. Aufgabe des Monitorings ist es, das Management kontinuierlich mit Daten über den Programmablauf (Kontrolle des planmäßigen Vollzugs) und die Zielerreichung sowie über weitere Wirkungsdaten zu versorgen. (2) Die Evaluation hat eine darüber hinausreichende Aufgabe: Unter Verwendung empirischer (zumeist sozialwissenschaftlicher) Methoden und anhand intersubjektiv nachprüfbarer Kriterien wird der Nutzen einer Regelung, eines Programms oder generell einer Maßnahme bewertet und zudem geklärt, welche Ursachen für das Auftreten der gemessenen Wirkungen verantwortlich sind.

Beide Instrumente kommen im österreichischen System zum Einsatz:

  • das Wirkungsmonitoring und
  • die darüber hinausgehende Wirkungsevaluation.

Bezogen auf die gesetzlichen Vorgaben fokussiert das ressortübergreifende Wirkungscontrolling auf das Wirkungsmonitoring. Dem Controlling ähnlich, zielt das Wirkungsmonitoring demnach darauf ab, eintretende Wirkungen zu erfassen und im Rahmen eines Soll-Ist-Vergleichs zu überprüfen, ob ein vorgegebenes Ziel im vorgegebenen Zeitraum und mit den dafür geplanten Ressourcen erreicht werden konnte.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA)

Die Folgenabschätzung kann ihrem Inhalt nach als ein (Informations-)Instrument verstanden werden, das dazu dient, Konzept, Vollzug und Wirkungen staatlichen Handelns zu identifizieren sowie diese, wenn möglich, zu messen und eine Bewertung vorzunehmen. 

Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung geht über ein bloßes Abwägen von Optionen und Identifizieren von Auswirkungen hinaus, indem Indikatoren für Ziele und Maßnahmen formuliert und anschließend bei der internen Evaluierung hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirkung bewertet werden.

Ziel der Folgenabschätzung ist daher:

  • aufgrund von nachvollziehbaren Überlegungen,
  • nach einem systematischen Vorgehen,
  • möglichst objektive und ausgewogene Aussagen über Wirkungszusammenhänge zu erhalten.

Im Zentrum der Folgenabschätzung steht die Frage: Was sind die positiven und negativen Folgen und wie sind diese zu bewerten? Gefragt wird demnach:

  • welche Ziele verfolgt werden,
  • welche die beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen sind,
  • ob diese Auswirkungen als wesentlich einzustufen sind sowie
  • wie groß diese Auswirkungen sind (zum Beispiel ob und wie sie bezifferbar oder sonst umschreibbar sind).
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung, vereinfachte (WFA)

Die vereinfachte WFA kann seit 1. April 2015 bei allen Vorhaben zur Anwendung kommen, sofern diese

  • keine Förderungen gemäß ARR 2014 zum Inhalt haben, UND
  • keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 WFA-Grundsatz-Verordnung mit sich bringen UND
  • keine finanziellen Auswirkungen über 20 Millionen Euro (fünf Jahre beziehungsweise Gesamtlaufzeit) auslösen sowie
  • keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung UND
  • in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Maßnahmen auf Globalbudgetebene stehen.

Vorhaben, bei denen eine vereinfachte WFA zulässig ist, unterliegen nicht der Verpflichtung zur internen Evaluierung (gilt auch „rückwirkend“ für alle Vorhaben seit 1.1.2013).

Wirkungsorientierung

Die Wirkungsorientierung schafft einen einheitlichen und gesamthaften Rahmen für die Steuerung der Leistungserbringung in den Ministerien und Dienststellen. Unter dem Dach gemeinsamer Wirkungsziele der Bundesregierung werden die Leistungen in den Ministerien und Dienststellen erstellt und einem regelmäßigen Controlling unterzogen. Ziel ist es, gesellschaftspolitische Wirkungen auf der Grundlage von Lernen durch Erfahrung konstant weiterzuentwickeln. Als Reform umfasst die Wirkungsorientierung sämtliche Bundesministerien und Dienststellen sowie über 130.000 Bedienstete.

Der Grundsatz der Wirkungsorientierung ist neben der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes einer der vier neuen im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sowie im Bundeshaushaltsgesetz 2013 festgelegten Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes. Die Wirkungsorientierung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltsführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des Bundesvoranschlags Rechnung zu tragen.

Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind insbesondere die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

Nähere Informationen zur Wirkungsorientierung

Wirkungsorientierung, Bericht zur

Die Wirkungscontrollingstelle berichtet dem Budgetausschuss im Nationalrat im Herbst (bis spätestens 31. Oktober) über die Ergebnisse des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. Der Bericht befasst sich mit der Frage, inwieweit die für das vorangegangene Finanzjahr im Bundesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele und Maßnahmen tatsächlich umgesetzt worden sind.

Die Wirkungscontrollingstelle erstellt den „Bericht zur Wirkungsorientierung“ auf Grundlage von standardisierten Meldungen der Ressorts und obersten Organe. Die Berichte der Ressorts beziehen sich auf die Umsetzung der Wirkungsziele und Maßnahmen im vorangegangenen Finanzjahr (n-1) und erfolgen bis spätestens 31. Mai des Folgejahres (n) an die Wirkungscontrollingstelle. Dabei werden je Untergliederung insbesondere folgende Angaben gemacht: Eine Beschreibung der Umfeldentwicklung soll zunächst die Beurteilung der Zielerreichung erleichtern. Sie zeigt auf, ob die Zielerreichung positiv oder negativ durch andere Faktoren beeinflusst wurde. In einem weiteren Schritt stellt das Ressort beziehungsweise oberste Organ für jedes Wirkungsziel der Untergliederung und für jede Maßnahme des/der Globalbudgets den Erfolg dar und beurteilt die Zielerreichung (zum Beispiel Ziel erreicht, Ziel teilweise erreicht, Ziel nicht erreicht). Die Beurteilung des Erfolgs beinhaltet dabei auch eine Analyse von allfälligen Abweichungen. Die Evaluierung der Wirkungsziele und Maßnahmen soll sicherstellen, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit in die zukünftige Planung einfließen.

Seit dem Jahr 2015 sind die Berichte zur Wirkungsorientierung unter www.wirkungsmonitoring.gv.at abrufbar.

Wirkungsziel

Ein Wirkungsziel auf Untergliederungsebene ist ein angestrebter, zukünftiger Zustand im Kompetenzfeld des Ressorts. Es beschreibt auf einer hohen Abstraktionsebene das Ergebnis, das die Untergliederung kurz- bis mittelfristig erzielen soll. Die Summe der Wirkungsziele zeigt die Schwerpunkte, welche die Ressorts zum Wohl der Gesellschaft erbringen.

Pro Untergliederung werden maximal fünf Wirkungsziele angegeben. Die Wirkungsziele sind die Antwort auf die im Strategieprozess identifizierten Herausforderungen. Sie beziehen sich auf einen konkreten öffentlichen Handlungsbedarf und den erwarteten gesellschaftlichen Nutzen staatlichen Handelns. Die Wirkungsziele umfassen einen Großteil des Aufgabenspektrums der Untergliederung. Eine vollständige Zuordnung oder gar eine Nennung aller Leistungen sollte jedoch nicht angestrebt werden. Wirkungsziele machen nach außen den Fokus der Ressorts erkennbar. Die Ziele zeigen ebenfalls ressortintern auf, worauf sich die Kraftanstrengung im Ressort konzentriert. Eine hohe Zahl an Wirkungszielen würde statt zu Ergebnissen wohl eher zu einem hohen administrativen Aufwand führen. Daher ist die Anzahl auf maximal fünf Wirkungsziele pro Untergliederung beschränkt.